Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
Wie auch beim gesetz zur Barrierefreiheit gilt das Informationsfreiheitsgesetz wieder nur für Bundesbehörden und Kommunen.
Für die Körperschaften udn Einrichten des öffentlichen Rechts müssen die einzelnen Länder eigene Gesetze erlassen.
Und das kann -mangels Druck?- wieder dauern.
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