Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners -- in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster -- durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist und somit den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes entsprich
Siehe auch:
golem.de: Urteil: Künstlersozialkasse muss auch Webdesigner aufnehmen
heise.de: Urteil: Webdesigner dürfen in die Künstlersozialkasse