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Dienstag, 5. April 2005
Urteil des LG München: Linken auf Seiten dessen Betreiber unerlaubten Handlungen leisten, gilt immer als vorsätzliche Beihilfe
Webworking
Das Urteil des LG München I ist voll in der Linie der kreativen Rechtsauffassung, die dieses Gericht auch schon in der Vergangenheit zeigte.

Laut der Meldung von Heise.de steht es so in der Begründung:

Nach Ansicht der Münchener Richter hat heise online durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internetauftritt geführt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht.


Dieses Urteil bedeutet nicht weniger als die vollständiger Kriminalisierung und juristische Angreifbarkeit aller Leute, die einen Link auf eine Domain setzen, die zu irgendeinen Zeitpunkt mit unerlaubten Handlung zu tun hatte.

Wenn ich beispielsweise ein Link auf Google.de setze, dann mach ich mich mit Haftbar, für den Fall, daß Google erfolgreich wegen Urheberrechtsverstößen (wegen der Bannerverbung) verurteilt wird.
Noch mehr, noch schlimmer: Selbst wenn Google nicht verurteilt wurde, weil die Firma im lokalen Gesetzesraum nicht greifbar ist, kann ich trotzdem haftbar gemacht werden.
Wie halt hier im Fall Heise, wo es kein Urteil gegen die Firma gibt, welche eine Software zum Bereinigen von fehlerhaften Informationen auf CDs herausgibt.

Das Urteil ist mehr als dumm und dessen Tragweite scheint mir der Heise-Redaktion nicht klar geworden zu sein.
Im Prinzip negiert es die ganzen Diskussionen und die Urteile, die es bereits in der Vergangenheit von anderen Gerichten (inkl. OLGs und BGHs) zu der Frage der Linksetzung gegeben hat.

Hat dieses Urteil bestand, dürfte es bei denjenigen Erstellern von Webseiten, die es kennen oder die als beliebter Angriffspunkt netter Anwälter missbraucht werden, dazu führen, daß gar keine Links mehr auf externe Seiten gelegt werden.

Wer weiß schon, ob der Betreiber einer Domain nicht an irgendeiner Stelle auf der Domain tatsächlich oder vermeintlich gegen Recht verstößt?

Oder um ein häufiges Beispiel herzunehmen (-Hallo Serienabmahner, hier ist eine Geschäftsidee):
Jeder Link der zu einer Domain führt, die kein Impressum hat, aber möglicherweise eins bräuchte.


Es wird Zeit, sich aus dem WorldWideWeb zu verabschieden.


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