In der Ausarbeitung kommt er auf den Schluß, daß zumindest bei Webauftritten, die gemäß den Regeln der Barrierefreiheit erstellt werden, die Verdeckung von Mailadressen zum Schutz gegen Spambots nicht zulässig ist:
Zwar obliegt die Entscheidung, ob eine Webseite barrierefrei gestaltet wird, mit Ausnahme der Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich jedem Webmaster. Bietet er auf seiner Seite aber Informationen an, die auch von blinden Nutzern mittels technischer Hilfsmitteln genutzt werden können, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass diesen die Pflichtangaben nach § 6 TDG zur Verfügung stehen. Bilder haben nur für Sehende einen Informationswert. Um Verbraucherschutz und Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten für blinde Menschen zu gewährleisten, dürfen die Pflichtangaben nicht nur in einer Bilddatei enthalten sein. Das Interesse eines Webmasters an der Vermeidung von Spam durch die Bekämpfung von Harvestern hat hier zurückzustehen.
Über: EFA-Blog
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