Erst war ich ganz froh, daß das Landesgesetz (in Bayern) des bundesweiten Barrierefreiheitsgesetz schon da ist:
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
(Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
Vom 9. Juli 2003
http://www.stmas.bayern.de/behinderte/politik/baybgg.htm
Dies bedeutet nämlich, daß dann nicht mehr nur Einrichtungen des Bundes betroffen sind, sondern auch Einrichtungen, die unter der Landeshoheit stehen. Zum Beispiel Universitäten.
Aber was nutzt es, wenn das Landesgesetz sich auf Gesetzesverordnungen beruft, die noch nicht da sind (oder zumindest nicht auffindbar):
Zitat:
Art. 13
Barrierefreies Internet und Intranet
1Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und –angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaften. 2Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten:
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzube-ziehenden Gruppen behinderter Menschen,
2. die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
4. Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.
Auch nach mehrmaligen Durchsuchen des Servers des Landes auf der man alle möglichen Verordnungen und Vorschriften findet, konnte ich bisher nichts darüber finden, was die genannten 4 Punkte betrifft.
Blöd sowas...
Nun ja, vielleicht krieg ich ja irgendwann mal eine Antwort auf meine diesbezügliche Anfrage an das Ministerium.
Die Verordnungen zu definieren, dürfte übrigens nicht schwer fallen. Man müsste eigentlich nur vom Bundesgesetz abschreiben, wo dies schon einigermaßen ausführlich beschrieben ist.
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