Über DEPATISnet.de erfuhr man zu dem Patent die Nummer 100 17 052.8 des deutschen Patents.
Gibt man dieses nun bei DPINFO ein (und funktioniert dieses dann auch noch), erhält man folgende Daten:
UG21 - Verfahrensablauf (mit Historie): 05.04.00 Die Anmeldung befindet sich in der Vorprüfung (Offen- sichtlichkeitsprüfung) 17.04.00 (PAN12) Prüfungsantrag vom Anmelder wirksam gestellt 30.08.00 (WAR) Das Vorverfahren ist abgeschlossen 14.12.01 (ZRW3-4) Zurückweisungsbeschluß im Prüfungsverfahren 10.01.02 (BSW1) Beschwerde gegen Beschluß nach § 73 Abs. 1 und 3 Patentgesetz 22.02.02 (BPG) Vorlage beim BPatG 12.05.03 (RKV6) Alle erhobenen Beschwerden wurden verworfen, zurückge- wiesen oder ihre Erledigung festgestellt 12.05.03 (ZRW5) Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses Die Akte ist/war beim BPatG bzw bei der Gebrauchs- musterabteilung mit folgenden Aktenzeichen: 17W(pat)16/02
In anderen Worten:
Das Patent ist in Deutschland ungültig.
Und damit ist auch die Abmahnung in meinen Augen unbegründet. (Aber Achtung, ich bin kein Anwalt!)
Für mich stellt sich das ganze nun immer mehr als eine Art grossangelegter Betrugsversuch dar:
Dem Inhaber des Patents ist es bewusst gewesen, daß das Patent in Deutschland unwirksam ist. Schließlich hat dieser versucht, gegen die Rückweisung des DPMA anzugehen, indem er Beschwerde einlegte und damit es sogar zum BPatG ging.
In der Abmahnung wird jedoch extra auf ein beim DPMA eingetragenes Patent mit der Nummer
DE 500 00 923 6
hingewiesen.Es erscheint mir daher so, als sowohl Markeninhaber als auch Anwalt versucht haben, durch die Angabe nur des europäischen Patents zu verheimlichen, daß es hier in D schlecht mit der Durchsetzung des europäischen Patents stände.
Nun, dies ist meine persönliche Sicht und Meinung. Ob diese den Tatsachen entspricht, können Gerichte besser klären.